
. 1.Alle Z. der Schutzgebietskassen dürfen nur auf Grund einer ordnungsmäßigen Ausgabeanweisung der zuständigen Behörde an die Kasse geleistet werden und müssen noch am gleichen Tage in die Bücher und Listen eingetragen werden. Alle Z. dürfen ferner erst nach Fälligkeit bewirkt werden, jedoch haben ...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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