. Nach § 2, KolBeamtenG. vom 8. Juni 1910 erhalten die Kolonialbeamten als Diensteinkommen (s.d.) neben der Kolonialzulage freie Dienstwohnung mit oder ohne Ausstattung, oder eine entsprechende Entschädigung (Wohnungsgeld). Die Höhe des W. wird durch den Haushaltsetat bestimmt. Der Etat für Kiautsch...
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