
english: right of repurchase Das Wiederkaufsrecht verleiht das Recht, ein Grundstück bei Eintritt bestimmter vertraglich vereinbarter Voraussetzungen zurückzukaufen. Dinglich abgesichert werden kann das Wiederkaufsrecht nur durch eine Auflassungsvormerkung.
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Ein vertraglich vereinbartes, in den §§ 456ff BGB geregeltes Recht des Verkäufers, durch einseitige Erklärung einen Rückkaufvertrag mit dem Käufer über die verkaufte Sache zustande zu bringen.
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https://www.lexexakt.de/glossar/wiederkaufsrecht.php

Das Wiederkaufsrecht beinhaltet das Recht eine verkaufte Sache wieder zurückzukaufen. Es kann nur auf Lebenszeit des Verkäufers abgeschlossen werden und hat nur bei unbeweglichen Sachen (Liegenschaften) Gültigkeit. Der jeweilige Eigentümer wird nach §§ 1068 ff ABGB durch die Eintragung im Grundbuch verpflichtet.
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