
. Die Erfüllung der Wehrpflicht bei den Schutztruppen ordnet das Wehrgesetz für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 610). Es gelten die allgemeinen reichsgesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe folgender Sondervorschriften. Die aktive Dienstzeit in der Schutztruppe für Deutsch -Südwestafrik...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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