
Mit Webdesign-Vertrag bezeichnet der BGH einen Vertrag mit dem sich der Anbieter verpflichtet, für seinen Kunden eine individuelle Website zu erstellen. Der BGH qualifiziert diesen Vertrag als Werkvertrag in Ausnahmefällen als Werklieferungsvertrag.(BGH v. 4.3.2010 Az. III ZR 79/09, LG Düsseldorf) (d) Im „Webdesign-Vertrag“ verpflichtet sich...
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