
im Schadensersatzrecht die Minderung der zu zahlenden Ersatzsumme entsprechend dem Wert eines etwa durch die Schadenszufügung eingetretenen Vorteils für den Geschädigten (z. B. Erlangung eines gesetzlichen Anspruchs auf Versorgung), um diesen durch den Schadensersatz nicht zu bereichern.
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