
Im Rahmen eines Mahnverfahrens ergehender Bescheid. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Zur Vollstreckung bedarf es grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel (§ 796 ZPO). Ist der Vollstreckungsbescheid ergangen, muss man darauf achten, dass man neben dem An...
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