
ist nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) ein Mensch, welchem von einer anderen Person, von deren Weisungen er mehr oder weniger abhängig ist, eine Tätigkeit übertragen worden ist. Der Geschäftsführer hat für vermutetes Verschulden bei Auswahl und Überwachung eines schädigenden Verrichtungsgehilfen einzustehen. Köbler, DRG 216...
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Oftmals bedient sich ein Geschäftsherr eines Verrichtungsgehilfen als Hilfsperson. Im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen haftet der Geschäftsherr für Schäden dieser Hilfsperson dann nicht, wenn er beweisen kann, dass er seiner Auswahlpflicht des Verrichtungsgehilfen und seiner Überwachungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. In der Praxis ...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40204

Verrichtungsgehilfe, Hilfsperson, die von einer anderen, dem »Geschäftsherrn«, zur Erledigung einer Aufgabe (Verrichtung) bestellt ist. Der Geschäftsherr ist nach § 831 BGB zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen verpflichtet, wenn der Verrichtungsgehilfe in Ausführung seiner Ve...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Als Verrichtungsgehilfe bezeichnet die Rechtssprechung denjenigen, dem 'von einem anderen, in dessen Einflußbereich er allgemein oder im konkreten Fall tätig ist und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist.' Gemäß § 831 BGB haftet derjenig...
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Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist jeder, der weisungsabhängig, eine ihm vom Geschäftsherrn übertragene Tätigkeit ausführt.
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https://www.lexexakt.de/glossar/verrichtungsgehilfe.php

zu einer bestimmten Verrichtung bestellte Person. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für den Schaden, den der Verrichtungsgehilfe bei Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. – Ähnlich die Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten oder Arbeiter nach Art. 55 schweizerisches OR. Ähnlich auch § �...
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https://www.wissen.de//lexikon/verrichtungsgehilfe
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