[Achtung: Schreibweise von 1811] adj. et adv. welches gleichfalls nur an einigen Orten üblich ist, in dem Untergange der dritten Bedeutung gegründet. Ein untergänglicher Schluß, ein Schluß, Ausspruch der Untergänger. Das untergängliche Recht, das Recht Untergänge zu halten, Flur- und Marksteine zu setzen.
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