
Abk.: TierKBG, Neufassung vom 11.4.2001; Es gilt folgender Grundsatz (§ 3): Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind so zu beseitigen, dass 1. die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe gefährdet, 2. Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger ü...
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