
B. Moraltheol. 1. Der Genuß von Alkohol u. anderen Rauschgiften ist sittl. erlaubt, soweit der Mensch dadurch eine Lebenssteigerung erfährt u. seine Gesundheit nicht schädigt. Zu Heilzwecken kann ihre Verwendung gutgeheißen werden, wenn die zu erwartenden guten Wirkungen die zu erwartenden schlechten überwiegen ('T...
Gefunden auf
https://stjosef.at/morallexikon/sucht.htm
Keine exakte Übereinkunft gefunden.