
Mit Streikbeschluss wird die vom Hauptvorstand der Gewerkschaft nach der Urabstimmung beschlossene Entscheidung über das Ob eines Streiks bezeichnet (Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, S. 1012). Umstritten ist die Frage, ob jedem Streikbeschluss eine Urabstimmung vorangehen muss. Der Beschluss ist spätestens nach sechs Tagen der betroffenen A...
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