
Der Strafbescheid war nach der Reichsabgabenordnung (RAO 1919) eine Möglichkeit der Zoll- und Steuerbehörden geringfügigere Steuer- und Zollvergehen, sofern eine Unterwerfungsverhandlung mit dem Beschuldigten nicht zustande kam, mit Geldstrafe und den zwingend vorgeschriebenen Nebenstrafen wie Einziehung und Wertersatz zu ahnden. Zuständig war...
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Strafbescheid , die von einer Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle erlassene Straffestsetzung. Binnen einer Woche kann in solchen Fällen von dem Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 459 ff.
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

. Verwaltungsbehörden dürfen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle Strafbescheide erlassen. In ihnen dürfen nur Geldstrafen sowie eine etwa verwirkte Einziehung festgesetzt werden (§ 459 StPO., §§ 2, 3 SchGG., §19 Ziff. 2 KonsGG.). Die hier...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard

früher Strafentscheidung der Verwaltungsbehörden; jetzt Bußgeldbescheid. Bußgeldverfahren.
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