[Achtung: Schreibweise von 1811] adj. et adv. dem Stapelrechte unterworfen. Stapelbare Waare, welche, bey ihrem Durchgange durch einen Stapelplatz und dessen Bezirk, auf eine gewisse Zeit zum Verkaufe niederlegt werden müssen; Stapelgüter, Stapelwaaren. Im Oberd. staffelbar.
Gefunden auf
https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_2_2_2282
Keine exakte Übereinkunft gefunden.