
. Die Beurkundung des Personenstandes (s.d.) geschieht in der Heimat durch besonders hierfür bestellte Standesbeamte, in den Schutzgebieten durch Beamte, welche vom RK. hierzu ermächtigt sind (§ 7 SchGG.). Auch für die letzteren ist die Bezeichnung 'S.' üblich. Für die Schutzgebiete Afrikas und der ...
Gefunden auf
https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
Keine exakte Übereinkunft gefunden.