Schlussbeschluss Bedeutung

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Schlussbeschluss

Schlussbeschluss Logo #42834Mit Schlussbeschluss wird gemäß § 113 Abs. 4 FamFG bei der entsprechenden Anwendung der ZPO in Ehesachen, das Schlussurteil bezeichnet, mit Versäumnisbeschluss das Versäumnisurteil und mit Verfahrenskostenhilfe die Prozesskostenhilfe.
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