[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. et neutr welches im letztern Falle das Hülfswort haben bekommt, und eine Onomatopöie ist, wodurch eine doppelte Handlung mit ihrem eigenthümlichen Laute ausgedruckt wird. 1) Flüssige Dinge mit vollem Munde und ausgeschlagener Zunge hinein schlingen, in welchem Verstande es...
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