
Ehescheidungen durch Behörden im Bereich der EU (mit Ausnahme Dänemark) müssen gemäß Art. 21 EuEheVO nicht mehr anerkannt werden. D.h. die jeweilige Behörde entscheidet bei Vorlage, ob ein Nichtanerkennungsgrund des Art. 22 EuEheVO vorliegt. Ehescheidungen durch andere ausländische Behörden bedürfen der Anerkennung durch die Landesjustizve...
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