
besonderer Mahnbescheid zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Scheck im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Scheckmahnbescheid unterliegt den gleichen rechtlichen Anforderungen wie der Wechselmahnbescheid (§703 a ZPO). Besondere Form des Urkundenmahnbescheids. Geht u. U. in den Scheckprozess über.
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/scheckmahnbescheid/scheckmahnbesch
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