
1. Begriff: Einzug der Gegenwerte der einem Kreditinstitut zur Gutschrift eingereichten Scheck s. Grundlage ist ein Inkassovertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag). Zum Einzug geeignet sind: Überbringerscheck s, Orderschecks, eurocheque s (ec) und Reiseschecks in Deutscher Mark bzw. Euro. – 2. Verfahren: Scheck s sind dem Kreditinstitut auf vor...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/scheckinkasso/scheckinkasso.htm
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