
Abrede, wonach sich der Versicherungsvertrag nach der vereinbarten ersten Dauer mangels Kündigung verlängert (VVG 47, stillschweigende Vertragserneuerung). Die Verlängerung kann längstens ein Jahr betragen.
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https://www.vbv.ch/de/VBV/Dienstleistungen/Lexikon//de/de/
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