
sind Warnung, Verweis, Geldstrafe. Letztere können bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmaligen Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu 90 M steigen. Geldstrafe kann mit Verweis verbunden. werden. Vor. der Verhängung von O. ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last ...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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