
Der Begriff Observanz (nach lat. observare „beobachten, beachten, einhalten“), teilw. als Bewegung Observanten, bezeichnet ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Observanz
[Recht] - Als Observanz wird ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht (Herkommen) bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein „Recht, das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muß und von den beteiligten...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Observanz_(Recht)

ist das örtlich oder persönlich (z. B. Orden) begrenzte Gewohnheitsrecht. Petersen, R., Die Observanz, Diss. jur. Leipzig 1848; Köbler, G., Zur Frührezeption der consuetudo, Hist. Jb. 89 (1969), 337
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

(von lat.observare= unterwerfen) Unterhalb der rechtlichen Ebenen der Regel und der Consuetudines können sich in klösterlichen Gemeinschaften ( Orden) bestimmte Bräuche bilden, denen sich die Angehörigen der Gemeinschaft unterwerfen.
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https://relilex.de/

Observạnz bildungssprachlich für: Ausprägung, Form.
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Observạnz die, Verwaltungsrecht: Gewohnheitsrecht von örtlich begrenzter Geltung, oft als Herkommen bezeichnet.
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Observạnz die, katholische Kirche: Bezeichnung für die Gebräuche in Ordensgemeinschaften.
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Gewohnheitsrecht das nicht im ganzen Rechtsgebiet (z.B. Deutschland), sondern nur lokal gilt.
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https://www.lexexakt.de/glossar/observanz.php

Observánz (lat.), Herkommen, Regel, welche stillschweigend durch längere Befolgung und ûbung anerkannt und deshalb auch fernerhin für die Beteiligten verbindlich ist. Namentlich bei Gemeinden und andern Körperschaften kommen gewisse observanzmäßige Gepflogenheiten vor, insbesondere in Fragen der Organisation, der Benutzung von Gemeindevermö...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

Gewohnheitsrecht von örtlich begrenzter Geltung, im Allgemeinen im Verwaltungsrecht (besonders im Wasser- und Wegerecht), gelegentlich auch im Nachbarrecht. Die Observanz wird oft als Herkommen bezeichnet. Gewohnheitsrecht.
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