[Achtung: Schreibweise von 1811] Die Nothklage, plur. die -n, noch in den Gerichten einiger Gegenden, die Klage über angethane Noth, d. i. offenbare Gewalt, besonders die Klage über erlittene Nothzucht. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_2_1_1139