
sind Beamte zur Wahrnehmung bestimmter Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vor allem zur Beurkundung von Rechtsgeschäften. Sie sind neben den Gerichten zuständig. Eine das Deutsche Reich umfassende Notariatsordnung ist nicht erlassen. Die Vorschriften über die Amtsstellung der N. in Preußen ...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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