Vermerk auf einem Wechsel wie: “Im Falle der Not bei . . .”, unter Angabe desjenigen, der, wenn ein Wechsel notleidend wird, für einen bestimmten Wechselverpflichteten eintreten soll, um den Wechselrückgriff mangels Annahme oder mangels Zahlung zu vermeiden ( Ehreneintritt ). Eine Notadresse kann jeder angeben, der aus einem Wechsel mitv... Gefunden auf https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/notadresse/notadresse.htm