
ist das Fehlen einer Verbindlichkeit. Bereits das klassische römische Recht gewährt bei Leistung auf eine N. einen Ausgleichsanspruch (lat. condictio [F.] indebiti). Dieser wird seit dem Spätmittelalter im Heiligen Römischen Reich (deutscher Nation) aufgenommen (Worms 1499). BereicherungKöbler, DRG 47, 166
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