
ist eine Person, der ein Recht (bzw. die Verfügungsmacht) zu dem von ihr geübten Verhalten fehlt. Nach dem römischen Recht kann von einem Nichtberechtigten grundsätzlich nicht erworben werden (lat. nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet). Dagegen eröffnet das mittelalterliche Recht den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.Söl...
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