
Nach hM ist von einem wirtschaftlichen Verein auszugehen wenn der Hauptzweck des Vereins eine nach außen gerichtete, planmäßige Tätigkeit zur Gewinnerzielung ist. Damit läßt sich aber eine dem ideelen Zweck untergeordnete wirtschaftliche Betätigung vereinbaren.
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https://www.lexexakt.de/glossar/nebenzweckprivileg.php
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