Im öffentlichen Dienst setzt die Versagung oder der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung durch den Dienstherrn eine Mitwirkung (nicht Mitbestimmung) des Personalrats voraus (§ 78 HPVG). Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/nebentaetigkeitsgenehmigung.php