
Die im Sozialgesetzbuch geregelten Mitwirkungspflichten des Versicherten sollen den Rentenversicherungsträger in die Lage versetzen, die für die Feststellung der Leistungen wichtigen Tatbestände schnell und umfassend zu klären; die Mitwirkungspflichten finden allerdings ihre Grenze in der Zumutbarkeit. Kommt der Berechtigte einer zumutbaren Mit...
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M. bedeutet die Teilnahme am Entscheidungsprozess mit den dazugehörigen Rechten zur Information und Verhandlung.
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