
für die Angehörigen der Schutztruppen. Reichsgesetze haben nicht ohne weiteres Geltung für die Schutzgebiete. Hinsichtlich der militärstrafgesetzlichen Vorschriften bestimmt ferner § 5 des SchGG. (in der Fassung vom 10. Sept. 1900 RGBl. S. 812), daß die Militärstrafgerichtsbarkeit durch dieses Geset...
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