
Arbeitnehmer haben die Verpflichtung die Bundesagentur für Arbeit nach einer Kündigung unverzüglich zu unterrichten. Sollte es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handeln, so ist eine Meldung innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Befristung nötig. Bei verspäteter oder gänzlich fehlender Meldung kann die Bundesagentur eine Kürzung des ...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42811

Arbeitnehmer haben die Verpflichtung die Bundesagentur für Arbeit nach einer Kündigung unverzüglich zu unterrichten. Sollte es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handeln, so ist eine Meldung innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Befristung nötig. Bei verspäteter oder gänzlich fehlender Meldung kann die Bundesagentur eine Kürzung des ...
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