
Besteht ein Beherrschungsvertrag , ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand hinsichtlich der Leitung der Aktiengesellschaft (AG) Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die AG nachteilig sind, wenn sie den Belangen der herrschenden Unternehmung oder der mit ...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/leitungsmacht/leitungsmacht.htm
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