
Trotz berechtigten Rücktritts bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, wenn der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand (siehe Anzeigepflichtige Gefahrumstände) keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat (Par. 21 V...
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