
Wird eine andere als die geschuldete Leistung bewirkt, so liegt darin an sich keine Erfüllung. Nimmt der Gläubiger diese Leistung jedoch als Erfüllung an, so erlischt durch diese Leistung an E.S. gleichfalls das Schuldverhältnis (z.B. der Gläubiger nimmt statt des geschuldeten Geldes eine Sachleistu...
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Wird eine andere als die geschuldete Leistung bewirkt, so liegt darin an sich keine Erfüllung. Nimmt der Gläubiger diese Leistung jedoch als Erfüllung an, so erlischt durch diese Leistung an E.S. gleichfalls das Schuldverhältnis (z.B. der Gläubiger nimmt statt des geschuldeten Geldes eine Sachleistu...
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Wird eine andere als die geschuldete Leistung bewirkt, so liegt darin an sich keine Erfüllung. Nimmt der Gläubiger diese Leistung jedoch als Erfüllung an, so erlischt durch diese Leistung an E.S. gleichfalls das Schuldverhältnis (z.B. der Gläubiger nimmt statt des geschuldeten Geldes eine Sachleistung als Erfüllung an, § 364 I BGB). Wegen .....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/leistung-erfuellung-statt/leistung
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