
Knebelungsvertrag, Vertrag, durch den eine Partei von der anderen in ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Freiheit in einer den guten Sitten widersprechenden Weise beschränkt wird beziehungsweise von der anderen Partei abhängig wird. Der Knebelungsvertrag ist nichtig.
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Von einem Knebelungsvertrag spricht man, wenn ein Vertrag zu einer übermäßigen Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit des Schuldners führt. Z.B. bei Bierbezugsverträgen mit einer Laufzeit von über 20 Jahren. Knebelungsverträge sind sittenwidrig.
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https://www.lexexakt.de/glossar/knebelungsvertrag.php

im bürgerlichen Recht ein Vertrag, der den Schuldner in unerträglicher Weise der wirtschaftlichen Freiheit beraubt; auch ohne Schädigungsabsicht nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. – Ähnliche Regelungen in Österreich (§ 879 ABGB) und in der Schweiz (Art. 19 und 20 OR).
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