
ist im gelehrten Prozessrecht seit dem Spätmittelalter der Schriftsatz, durch den der Kläger Klage erhebt bzw. Rechtsschutz begehrt. Der Kläger überreicht die K. dem Beklagten im Termin. Später reicht er sie bei Gericht ein.Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 117; Bethmann Hollweg, M. v., Der germanisch-römische Zivilprozess im Mittelalter, Bd. 1...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
[Achtung: Schreibweise von 1811] Die Klageschrift, plur. die -en, eine Schrift, welche eine Klage wider jemanden enthält, besonders im gerichtlichen Verstande, eine schriftliche gerichtliche Klage; die Klage.
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_6_1_1163

Mit Klageschrift wird der Schriftsatz bezeichnet, mit dem die Klage durch Zustellung beim Beklagten erhoben wird. Die Klageschrift ist gemäß § 133 ZPO im Original mit je zwei Abschriften je weiterer Partei einzureichen. Das Erfordernis der Beglaubigung ergibt sich dabei - für bestimmende Schriftsätze - aus § 169 ZPO. Dabei werden in der Praxi...
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https://www.lexexakt.de/glossar/klageschrift.php

der bei Gericht einzureichende Schriftsatz, durch dessen Zustellung an den Beklagten die zur Einleitung jedes Urteilsverfahrens erforderliche Klage erhoben wird. Die Klageschrift muss z. B. nach § 253 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung der Prozessparteien und des Gerichts und als Klageantrag eine genaue Formulierung der gewünschten Entsche...
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https://www.wissen.de//lexikon/klageschrift
Keine exakte Übereinkunft gefunden.