
im Zivilprozessrecht die Geltendmachung mehrerer prozessualer Ansprüche desselben Klägers gegen denselben Beklagten in einem Verfahren ( objektive Klagenhäufung ; §§ 147, 260 ZPO). Die Klagenhäufung kann kumulativ sein (Erhebung mehrerer Ansprüche nebeneinander), eventuell (Erhebung eines Hilfsanspruchs neben einem Hauptanspruch) oder alte.....
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