
Kaduzieren (neulat.), etwas für hinfällig (lat. caducus), ungültig erklären. Wenn auf Aktien ausgeschriebene Einzahlungen nicht geleistet und infolgedessen die Aktien für ungültig erklärt werden, bezeichnet man dies mit obigem, von der Rechtssprache übrigens nicht adoptiertem Ausdruck. Sonst ist Kaduzierung auch s. v. w. Niederschlagung von...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

Mitglieder von einer Gesellschaft ausschließen, wenn sie mit der Einzahlung ihres Kapitalanteils oder von Nachschüssen in Verzug geraten. Durch die Kaduzierung werden die Gesellschafterrechte für verfallen erklärt; für die AG gelten §§ 64 ff. AktG.
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