
Inkompeténz (neulat.), Unzuständigkeit einer Behörde. Insbesondere ist die Gerichtsbarkeit auf einen bestimmten Bezirk (Gerichtssprengel) und auf bestimmte Rechtssachen beschränkt. Die hierdurch sich ergebenden Grenzen bestimmen die Kompetenz einer richterlichen Behörde, und alle Handlungen eines inkompetenten Richters sind nichtig. S. Kompete...
Gefunden auf
https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.