
error in persona vel in obiecto
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Von einem Identitätsirrtum spricht man, wenn sich er Erklärende über die Identität des Erklärungsempfängers oder des Vertragegenstandes im Irrtum befindet. Der Identitätsirrtum berechtigt als Unterform des Inhaltsirrtums zur Anfechung gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Er ist damit dogmatisch von Eigenschaftsirrtum abzugrenzen, was in der Praxis reg...
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https://www.lexexakt.de/glossar/identitaetsirrtum.php
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