[Achtung: Schreibweise von 1811] Gewärtigen, verb. reg. act. welches in den beyden ersten Bedeutungen des vorigen Wortes gebraucht wird, für gewärtig seyn Etwas gewärtigen, es erwarten, es als bevorstehend voraus sehen. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_2_1_1913