
Gerichtsherrlichkeit , die Befugnis der Staatsgewalt zur Ausübung der Rechtspflege, insbesondere das Recht, die nötigen Richter anzustellen und ihre Amtsführung zu beaufsichtigen. Die Rechtsprechung selbst erfolgt allerdings im einzelnen Fall in einer von der Staatsverwaltung völlig unabhängigen Weise (s. Gericht). Dies schließt jedoch das Ob...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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