
1. Begriff: Vertragspfandrecht an einer beweglichen Sache (§§1204 ff. BGB), das gemäß §1205 BGB dadurch entsteht, dass der Eigentümer (Verpfänder) die bewegliche Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger zur Sicherung einer Forderung (akzessorische Kreditsicherheit) das Pfandrecht zustehen soll. E...
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