
a) Preußen: Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 enthielt eine juristisch als Ersitzung des Adels zu deutende Bestimmung; II. 9. § 19 PrALR sah folgendes vor: †œWer entweder selbst, oder wessen Vorfahren Vier und vierzig Jahre hindurch sich adlicher Prädikate und Vorrechte ruhig bedient, und also ein ausdrückliches oder stillschweig...
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https://www.adelsrecht.de/Lexikon/E/Ersitzung_des_Adels/ersitzung_des_adels
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