
ist die bereits dem klassischen römischen Recht (lat. [F.] exheredatio) bekannte Entziehung einer Erbaussicht eines gesetzlich Erbberechtigten durch letztwillige Verfügung. Sie erscheint überall, wo letztwillige Verfügungen unbeschränkt zulässig sind.
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten oder einen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Der Erblasser kann auf zwei Arten enterben. Entweder dadurch, dass er den gesetzlich Erbberechtigten ausdrücklichen ausschließt oder dadurch, dass er eine andere Pers...
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Ent
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Von Enterbung spricht man, wenn einem gesetzlichen Erbe das ihm nach Gesetz zustehende Erbteil durch den Erblasser entzogen wird. Grundsätzlich ist eine Enterbung durch ausdrücklichen Ausschluss im Testament möglich (§ 1938 BGB). Der Pflichtteil kann dem Erben nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Siehe dort.
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https://www.lexexakt.de/glossar/enterbung.php

Enterbung (Exheredatio), die vom Erblasser absichtlich verfügte Ausschließung einer Person von der Erbfolge, zu welcher dieselbe außerdem nach dem Gesetz berechtigt wäre; s. Testament.
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

Ausschluss eines Erbberechtigten von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen, ausdrücklich (§ 1938 BGB) oder durch Erbeinsetzung eines anderen. Der Enterbte kann von den Erben den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) verlangen (§ 2303 BGB), der aber bei Erbunwürdigkeit ( erbunwürdig ) auch wegfallen k...
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https://www.wissen.de//lexikon/enterbung
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