
Darunter sind alle jene Kredite bzw. Darlehen zu verstehen, die - wenn auch in mehreren Teilen - bis zu den vereinbarten Rahmen zugezählt werden und nach begonnener Rückführung nicht mehr wieder ausgenützt werden dürfen. Unter dieser Position sind auch gegebenenfalls Barvorlagen auszuweisen.
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https://www.oenb.at/Service/Glossar.html?letter=A
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