
Die Eingliederungshilfe gehört zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegt damit nicht der Einkommensteuer. Jedoch wird die Eingliederungshilfe dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Somit erhöht sich der Einkommensteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die s...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42083
Keine exakte Übereinkunft gefunden.