
Die Hauptversammlung (HV) ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der AG es erfordert. Die HV wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Sat...
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/einberufung-der-hauptversammlung-d
Keine exakte Übereinkunft gefunden.